Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Putz- und Fassadensanierung
HOC-Management GmbH als Auftragnehmer für Firmenkunden
Angaben gemäß § 5 TMG
Putz- und Fassadensanierung HOC-Management GmbH
Wulferstedter Str. 12
39387 Oschersleben OT Hornhausen
Vertreten durch:
Geschäftsführer Christian Rhode
Handelsregister: HRB 6496
Registergericht: Amtsgericht Stendal
Kontakt
Telefon: 03949 512364
Fax: 03949/512335
E-Mail: info@hoc-management.de
Web: www.hoc-management.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Putz- und Fassadensanierung
HOC-Management GmbH als Auftragnehmer für Firmenkunden
(Stand 24.04.2023)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Putz- und Fassadensanierung
HOC-Management GmbH als Auftragnehmer für Firmenkunden
(Stand 24.04.2023)
§ 1. Geltung
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Auftragnehmer
und Auftraggeber, wenn Firma Putz- und Fassadensanierung HOC-Management GmbH als
Auftraggeber oder Auftragnehmer beteiligt ist. Sie gelten auch für alle in Zukunft zwischen
Auftragnehmer und Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten nicht, soweit die Parteien im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung getroffen haben
oder ein Verbraucher betroffen ist. Die AGB sind auf der Internetseite der Firma Putz- und
Fassadensanierung HOC-Management GmbH unter www.hoc-management.de jederzeit abrufbar.
§ 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
Von den Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Putz- und Fassadensanierung HOC-Management
GmbH abweichende Vertragsbedingungen oder AGB´s oder solche sich widersprechende werden nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn sie werden individualvertraglich einbezogen.
§ 3. Vertragsinhalte
Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die
Abwicklung sind die jeweils vorhandenen rechtlichen und technischen Vertragsbestandteile in der
angegebenen Reihenfolge:
Rechtliche Regelungen:
das Auftragsschreiben, die Bestimmungen dieses Vertrages, das Angebot eines
Auftragnehmers einschließlich der vereinbarten Änderungen und Ergänzungen die in
Niederschriften festgehalten sind, das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB,
Werkzeichnungen,
Technische Regelungen:
das Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Vorschriften der
Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden, der Bauzeitenplan, die einschlägigen
neusten – auch empfohlenen – DIN-Vorschriften, VDE- und VDI-Richtlinien.
Vereinbarte Termine sind Richtzeiten, die nur dann verbindlich sind, wenn sie ausdrücklich
einzelvertraglich als Fixtermine vereinbart sind.
§ 4. Eigentumsvorbehalt
Vom Auftragnehmer gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten
Vergütung Eigentum des Auftragnehmers, soweit kein Eigentumsübergang an den Auftraggeber aus
gesetzlichen Gründen stattfindet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Eigentum an
gelieferten Gegenständen zu verschaffen und eine Abschlagszahlung für die Lieferung der
übereigneten Gegenstände zu verlangen.
§ 5. Gewährleistung
Ist eine vom Auftragnehmer erbrachte Leistung mangelhaft, kann der Auftraggeber Nacherfüllung
verlangen. Wird der Mangel durch die Nacherfüllung des Auftragnehmers nicht beseitigt, kann der
Auftraggeber die Vergütung des Auftragnehmers mindern.
Weitere Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung
zur Haftung nicht zu.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, es sei denn, es ergibt sich aus dem Vertrag, der Vereinbarung
der VOB/B oder sonstigen Vorschriften zwingend eine längere Gewährleistung.
Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Gewährleistungsfrist
gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere
Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt.
Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
§ 6. Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers für einen Schaden, der nicht auf einer Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit beruht, ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine lediglich
fahrlässige Verletzung einer Pflicht des Auftragnehmers zurückzuführen ist und die verletzte Pflicht
nicht zu den wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers zählt.
§ 7. Rechnung und Zahlung
Rechnungen können nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang beim Auftraggeber nicht mehr
beanstandet werden. Eine Beanstandung hat schriftlich zu erfolgen.
Jede Rechnung ist -sollten keine anderweitigen Regelungen getroffen sein- spätestens am 4. Werktag
nach Zugang beim Auftraggeber ohne Abzug zu bezahlen.
Die Forderung des Auftragnehmers nach einer Abschlagszahlung setzt nicht voraus, dass die
Leistungen des Auftragnehmers, für die die Abschlagszahlung verlangt wird, durch eine Aufstellung
nachgewiesen werden, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht.
Abschlagsrechnungen können wöchentlich gestellt werden.
§ 8. Kündigung
Eine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
§ 9. Aufrechnung
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Forderung gegen den Auftragnehmer
unbestritten ist, das Bestehen dieser Forderung in einem Rechtsstreit festgestellt wurde oder ein
solcher Rechtsstreit entscheidungsreif ist.
§ 10 Weitere Bestimmungen
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.Für eventuelle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen,
ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk Firma Putz- und Fassadensanierung HOCManagement GmbH ihren Sitz hat. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur gegenüber
kaufmännischen Auftraggebern. Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen sowie die
Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag Lücken
enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche
dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, im Falle von Lücken diejenige Bestimmung, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck des Vertrages einschließlich der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vernünftiger Weise vereinbart worden wäre, hätte man diese Angelegenheit von vornherein bedacht.